AE.________ erwarb dieses Kokain in den Niederlanden bei einer Person, die ihm nicht bekannt war, zu welcher A.________ den Kontakt herstellte (vermitteln) bzw. bei dessen Kokainbezugsquelle, zum Preis von € 7‘000.00. AE.________ übergab dieses Kokain dann A.________. Dieser liess es für AE.________ entweder durch D.________ mit dem Fahrzeug Land Rover rot, BE .________, ohne dessen Wissen, von den Niederlanden in die Schweiz befördern und am 24. Juni 2017 um 12:20 Uhr über den Grenzübergang in Neudörflingen, Schaffhausen, in die Schweiz einführen. Oder A.________ liess es auf anderem Weg, durch Personen aus dem Tessin, mit welchen A.___