4456), nicht. Angesichts dessen, dass auch dieses Kokain unbestrittenermassen aus Holland stammt, rechtfertigt es sich, wie die Vorinstanz erwog, auf dieselbe Einzelkonfiskatgrösse und damit auf denselben Mittelwert der Kokainbase (73 %) abzustellen, wie beim übrigen im Jahr 2016 erworbenen Kokain, auch wenn nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass damals über ein Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz transportiert wurde (betreffend die Betäubungsmittelstatistik 2016 Cocain & Heroin Gehaltswerte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [nachfolgend