Das Gericht erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift als erwiesen, wobei das reine Kokain 182.5 Gramm und der Kaufpreis € 5'000.00 betragen hat. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und nachvollziehbar. Die Kammer kommt nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz und schliesst sich deren Erwägungen an.