Wer für den Drogentransport zuständig war, kann offen gelassen werden. D.________ konnte sich nicht konkret dazu äussern. Er gab hierzu zu Protokoll, dass er bei der ersten Fahrt «nur» Geld und keine Drogen transportiert habe (p. 896 Z. 435 ff.). Er vermute, dass jemand anderes die Drogen transportiert habe (p. 896 Z. 445 f.). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in diesem Zeitpunkt Drogen transportiert hätte (p. 896 Z. 454 f.). Er bestätigte somit jedoch eine Fahrt nach Holland in der massgebenden Zeit. Auch AE.________ konnte keine genauen Angaben machen.