Der Beschuldigte habe ihm die 250 Gramm in die Schweiz gebracht (p. 2508 Z. 132 ff.). Der Beschuldigte habe aber bei diesem ersten Mal nichts mit dem Kokainkauf zu tun gehabt (p. 2510 Z. 223 ff.). Er habe dem Beschuldigten einfach die Drogen übergeben. Dieser sei verantwortlich dafür gewesen, die Drogen ihm hier in der Schweiz zu übergeben (p. 2510 Z. 206 f.). Es könnte Ende 2015/Anfang 2016 gewesen sein, er denke, es sei Anfang 2016 gewesen (p. 2508 Z. 137 f.). Er habe für die 250 Gramm ca. € 600.00 für den Transport bezahlt (p. 2511 Z. 262, p. 2515 Z. 471 ff.). Er glaube, dass D.________ damals auch schon dabei gewesen sei (p. 2512 Z. 317 f.). Entsprechend anerkannte AE.