Der Beschuldigte habe die Drogen dann weitergegeben für den Transport (p. 2479 Z. 125 f.). Die Drogen seien dann bei ihm zuhause abgegeben worden (p. 2479 Z. 147 ff.). Das erste Mal für die 250 Gramm habe er dem Beschuldigten € 500.00 oder 600.00 bezahlt (p. 2480 Z. 164). Beim ersten Mal habe D.________ ihm die Drogen gebracht (p. 2480 Z. 186 f., p. 2482 Z. 268). In der Einvernahme vom 21.11.2017 bestätigte AE.________ erneut, dass er das erste Mal 250 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2508 Z. 118 f.). Der Beschuldigte habe ihm die 250 Gramm in die Schweiz gebracht (p. 2508 Z. 132 ff.).