Die Vorinstanz führte zu diesem Vorwurf in ihrer Beweiswürdigung Folgendes aus (S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4064 ff.): Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von AE.________ vor. So führte dieser in der Einvernahme vom 11.08.2017 aus, dass er das erste Mal in Holland 250 Gramm Kokain gekauft habe (p. 2424 Z. 56 f.). Das bestätigte er in der Einvernahme vom 30.08.2017 (p. 2435 Z. 142 ff., p. 2436 Z. 203 f.). Für die 250 Gramm habe er etwas über € 5'000.00 bezahlt (p. 2437 Z. 211). In der Einvernahme vom 04.10.2017 äusserte er dann,