Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.4 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer mit der Vorinstanz von rund 1 Kilogramm Kokaingemisch resp. von 662 Gramm reinem Kokain ausgeht, das für EUR 27'000.00 gekauft wurde und – wenn es am 7. September 2017 nicht zur Anhaltung des Beschuldigten und D.________ und damit nicht zur Sicherstellung des Kokains gekommen wäre – durch den Beschuldigten veräussert resp. «AH.________» und/oder dessen Partner übergeben sowie in Verkehr gebracht worden wäre. Weiter ist erwiesen, dass «AH.________» dem Beschuldigten für den Transport dieses Kokains CHF 3'500.00 bezahlte.