4327 ff.). Weiter ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 9 festzuhalten, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4452 f.) nicht im Auftrag der Polizei handelte und die Drogen nicht «aus der Welt schaffen» wollte. Zusammengefasst ist der Vorwurf gemäss Ziffer 1.1.4 der Anklageschrift erstellt, wobei die Kammer mit der Vorinstanz von rund 1 Kilogramm Kokaingemisch resp.