Betreffend den Erwerbspreis führte D.________ aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass sie € 27'500.00 dabei hätten (p. 858 Z. 261 f.). Später sprach er von € 27'000.00, welche sie für den Kokainkauf nach Holland gebracht hätten. Er sei sich sicher, dass das Geld vom Beschuldigten gekommen sei. Es seien seine Drogen gewesen. Er habe erwähnt, dass er € 27'000.00 für das Kilo bezahlt habe (p. 906 Z. 820 ff.). Diesen Betrag bestätigte er später (p. 952 Z. 1014 f.). Dies stimmt auch mit der Audioaufnahme vom 30.08.2017 überein (p. 421; vgl. auch Ziff. III.6.2 hiervor). Auf den Erwerbspreis von € 27'000.00 ist abzustellen.