Das Kokain habe er im Differentialgetriebe eingebaut, möglicherweise habe ihm der Beschuldigte geholfen (p. 908 Z. 876 ff.). Er habe den Auftrag gehabt, das Kokain zum Beschuldigten zu transportieren. Was dieser damit gemacht hätte, wisse er nicht (p. 909 Z. 935 f.). Die sichergestellte Menge zeigt, dass die Schätzung von D.________, welcher die Mengen anhand der Paketgrössen angeben konnte, richtig war. Er hätte für diesen Transport CHF 2'500.00 vom Beschuldigten erhalten sollen, was ihm aber noch nicht bezahlt worden sei (p. 891 Z. 273 und 280 ff.). Das bestätigte er in den Schlusseinvernahmen (p. 910 Z. 954 ff., p. 956 Z. 1153 ff.).