Gemäss GWK war der Land Rover am 06.09.2017 aus der Schweiz ausund wieder in die Schweiz eingereist (vgl. p. 298, 572). Der Beschuldigte war mit dem Flugzeug nach Basel in die Schweiz gereist (vgl. p. 276). Für das geltend gemachte und nicht als erstellt erachtete Handeln im Auftrag der Polizei kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.4 hiervor). Der Beschuldige führte selber aus, dass «AH.________» ihn gefragt habe, ob er eine Drogenlieferung in seinem Auftrag machen könne, sobald diese in der Schweiz ankomme, und diese zu seinem Partner in Gümligen zu bringen (p. 382 Z. 98 f. und 107 f., p. 395 Z. 202 f.). Er habe