Sodann ergibt sich aus den edierten Kontoauszügen, dass D.________ am 27. Juli 2017 wenige Euros resp. umgerechnet CHF 291.25 auf sein Konto bei der AK.________ (Bank) einzahlte (pag. 1507). Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer vermutlich um eine Entschädigung für «Spesen», die D.________ vom Beschuldigten bekam, zumal dieser ihm die für den Drogentransport in Aussicht gestellten CHF 2'500.00 ja nicht bezahlte. Schliesslich erklärte D.________ glaubhaft, manchmal habe er vom Beschuldigten die Reisekosten bzw. rund CHF 200.00 zum Essen und Trinken erhalten (vgl. pag. 890 Z. 277 ff.).