Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Verteidigung, aus den edierten Kontoauszügen ergebe sich, dass D.________ nach dem 26. Juli 2017 mehrere Einzahlungen auf sein Konto gemacht habe, was nahelege, dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz resp. nach seinem Treffen in Zürich über grosse Einkünfte verfügt habe, die nicht aus seiner legalen Arbeitstätigkeit stammen könnten (vgl. pag. 4556). Wie bereits erwähnt, erscheint höchst unwahrscheinlich, dass Drogengeld unmittelbar nach einem Handel auf ein Bankkonto einbezahlt wird. Sodann ergibt sich aus den edierten Kontoauszügen, dass D.________ am 27. Juli 2017 wenige Euros resp.