Der Umstand, dass der Beschuldigte im besagten Bericht – was die Zeitspanne vom 25.- 27. Juli 2017 angeht – mithin nicht erwähnt wurde, bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass D.________ den Betäubungsmittelhandel «alleine» betrieb, sondern indiziert vielmehr, dass der Beschuldigte in dieser Zeit eben nicht in der Schweiz war resp. mit einem anderen Fahrzeug als dem Land Rover nach Holland und zurückfuhr. Nicht überzeugend ist auch der Einwand der Verteidigung, aus den edierten Kontoauszügen ergebe sich, dass D.________ nach dem 26. Juli 2017 mehrere Einzahlungen auf sein Konto gemacht habe, was nahelege, dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz resp.