Am 26. und 27. Juli 2017 konnte sodann lediglich D.________ observiert werden, wie er mit dem Land Rover aus dem Ausland in die Schweiz einreiste und via Zürich nach Bern fuhr (pag. 4394 f.). Der Umstand, dass der Beschuldigte im besagten Bericht – was die Zeitspanne vom 25.- 27. Juli 2017 angeht – mithin nicht erwähnt wurde, bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass D.________ den Betäubungsmittelhandel «alleine» betrieb, sondern indiziert vielmehr, dass der Beschuldigte in dieser Zeit eben nicht in der Schweiz war resp. mit einem anderen Fahrzeug als dem Land Rover nach Holland und zurückfuhr.