Dazwischen liegen rund 42 Stunden, in denen sich das besagte Mobiltelefon des Beschuldigten bei keiner Antenne in der Schweiz «eingeloggt» hat; was zwar nicht beweist, aber immerhin dafür spricht, dass der Beschuldigte während dieser Zeit nicht in der Schweiz telefonierte. Des Weiteren wurde der Beschuldigte in dieser Zeit in der Schweiz – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4456) – nicht polizeilich observiert. Betreffend den 25. Juli 2017 existiert im Amtsberichts der Aktion AW.________ (pag. 4372 ff.) kein Eintrag. Am 26. und 27. Juli 2017 konnte sodann lediglich D.______