Weiter ist gemäss den Ausführungen zur Rollenverteilung (siehe E. 12.4 oben) erwiesen, dass D.________ als Chauffeur für den Beschuldigten arbeitete. Daran ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4455) auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte auf der Aufnahme der Audioüberwachung des Land Rovers von der Fahrt «Schweiz-Holland» am 25. Juli 2017 nicht zu hören ist. Schliesslich war der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht im Land Rover, sondern fuhr gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ zusammen mit «AO.________» in einem anderen Fahrzeug nach Holland (pag. 877 Z. 272 ff.).