Die Vorinstanz setzte sich überzeugend mit diesem Vorwurf und der vorhandenen Beweismittel auseinander. Die Kammer kommt in ihrer Beweiswürdigung zum selben Schluss und kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen daher im Wesentlichen anschliessen. Ergänzend und unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung ist Folgendes festzuhalten: Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ (siehe E. 12.3.1 oben) und von AE.________ (siehe E. 12.3.2 oben) ist erstellt, dass der Beschuldigte und AE.________ am 25. Juli 2017 zusammen in Holland waren und Drogen kauften, die schliesslich durch D.________ in die Schweiz transportiert wurden (u.a. pag. 904 f. Z. 694 ff.).