_» bzw. «U.________». Diesbezüglich ist wie ausgeführt auf die Mengenangaben des Beschuldigten abzustellen, bestehen doch keine Anhaltspunkte, weshalb er zu Unrecht zu hohe Mengen nennen sollte. Ferner liegen die GPS-Daten und eine Aufnahme aus der Audioüberwachung vor, welche nahelegen, dass D.________ das Kokain an eine Freundin von AE.________ aushändigte (vgl. p. 2257 ff.).