Er sei alleine mit dem Kokaingemisch im Land Rover in die Schweiz zurückgefahren (p. 903 Z. 689 ff.). In den Schlusseinvernahmen sprach er zudem erneut von 1.5 Kilogramm (p. 902 Z. 658 ff., p. 903 Z. 715, p. 938 Z. 466 ff.). Weiter bestätigte er die durch AE.________ erworbene Menge von 750 Gramm Kokain, die Übergabe an den Beschuldigten und den Transport durch ihn (p. 903 f. Z. 717 ff.). Er habe das betreffende Kokain an das Domizil von Herrn AE.________ geliefert. Der Rest sei zum Beschuldigten gegangen (p. 904 Z. 729 ff.). Er habe «U.________» angerufen, weil der Beschuldigte ihn so orientiert habe, wo und wann die Drogenübergabe stattfinden solle (p. 917 Z. 1199 f.).