Er vermute, ein Teil sei für AE.________ gewesen (p. 827 Z. 392). Das vom Juli habe diesem gehört (p. 830 Z. 528). Auf Vorhalt der Aussagen von AE.________ äusserte D.________, dass er bestätigen könne, dass dieser bei der dritten Reise 750 Gramm bezogen und er für diesen die Drogen transportiert habe (p. 830 Z. 533 ff. und 559 ff., p. 831 Z. 615). In dieser Lieferung seien es zwei Pakete gewesen, von daher könne es schon sein, dass es je 750 Gramm gewesen seien (p. 831 Z. 568 f.). Am 16.10.2017 und am 31.10.2017 bestätigte D.________ erneut die Menge von ungefähr 1.5 Kilo (p. 842 Z. 318, p. 858 Z. 270). Die Hälfte der Lieferung habe glaublich AE.________ gehört (p. 859 Z. 332 f.).