Zudem ist nicht ersichtlich, was zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könnte, dass er in zwei Gesprächen nicht explizit erwähnt worden sei. Ferner kann auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten daraus abgeleitet werden, dass er offenbar am 26.07.2017 und 27.07.2017 observiert wurde (vgl. p. 2613), erledigte er doch die Drogengeschäfte in Holland, transportierte danach aber die Drogen nicht selber. Gemäss GWK und der Auswertung des Navigationsgeräts war der Land Rover am 25.07.2017 aus der Schweiz aus- und am 26.07.2017 wieder in die Schweiz eingereist (vgl. p. 298 f., 571). Ausserdem reiste der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge mit AE.