Auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte öfters in der Audioüberwachung vorkommen müsste, ist nicht zutreffend. Wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, wurde die Audioüberwachung aus rechtlichen Überlegungen nur in der Schweiz, nicht aber im Ausland durchgeführt. Zudem ist nicht ersichtlich, was zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könnte, dass er in zwei Gesprächen nicht explizit erwähnt worden sei.