Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte vom 25.-27.07.2017 durchgehend in der Schweiz telefoniert habe (p. 2604), geht fehl. So hatte der Beschuldigte diverse Telefone, wobei nicht jedes überwacht wurde, weshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Zudem hatte er gemäss eigenen Angaben auch Telefone verschenkt bzw. ausgeliehen (p. 394 Z. 150). Ferner sagte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme selbst aus, dass er am 26.07.2017 in Holland gewesen sei, als die Übergabe in Zürich stattgefunden habe (p. 536 Z. 669 ff.). Auch das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte öfters in der Audioüberwachung vorkommen müsste, ist nicht zutreffend.