Weiter ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussage, wonach der Beschuldigte und AE.________ zusammen in die Schweiz zurückgeflogen seien, durch die bei «easyJet» edierten Urkunden belegt. Der Beschuldigte und AE.________ flogen am 23. Januar 2017 gemeinsam von Amsterdam nach Genf (pag. 2222). An den Aussagen von D.________ ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 4458) – wie bereits mehrfach, insbesondere unter Erwägung 12.3.1 ausgeführt – nicht zu zweifeln. Weiter liegt in Bezug auf diesen Vorwurf entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag.