Zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, denen sich die Kammer nach eigens vorgenommener Beweiswürdigung vollumfänglich anschliesst, ergeben sich nachstehende Ergänzungen. Wiederholt sei, dass D.________ für diesen Vorwurf rechtskräftig verurteilt wurde (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band X/X, pag. 2866 ff., pag. 2898, pag. 2979 f., pag. 2304 ff. und pag. 2330 ff. bzw. vorliegende Akten pag. 4237 ff., pag. 4259 und pag. 4327 ff.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass seine Aussage, wonach der Beschuldigte und AE.