Er habe das Kokain zum Domizil des Beschuldigten gebracht (p. 901 Z. 645 f.). Für die Reisen, bei welchen er Drogen transportiert habe, habe er CHF 2'500.00 erhalten, also die ersten beiden habe der Beschuldigte ihm bezahlt (p. 814 Z. 395 f.), was er in den Schlusseinvernahmen bestätigte (p. 902 Z. 652 ff., p. 956 Z. 1153 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Gemäss der Edition bei easyJet ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte am 22.01.2017 bzw. 23.01.2017 mit dem Flugzeug von Amsterdam in die Schweiz reiste (p. 1750, 1753 ff.).