Anfang oder Ende Januar 2017 habe er das zweite Mal Kokain in die Schweiz transportiert (p. 823 Z. 162 f.). Es kann betreffend die von D.________ angegebenen Drogenmengen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5 hiervor, Schätzungen Drogenmenge). Weiter erklärte D.________, dass AE.________ das erste Mal im Januar 2017 mit ihnen nach Holland gereist sei (p. 827 Z. 382 ff., p. 859 Z. 340). In der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten und AE.________ mit dem Land Rover nach Holland gefahren sei.