Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen von D.________ vor. In der Einvernahme vom 27.09.2017 führte er aus, das zweite Mal habe er 2 Kilogramm Kokain transportiert (p. 813 Z. 339), was er auf Nachfrage bestätigte (p. 814 Z. 389 ff.). Am 12.10.2017 erklärte er erneut, beim zweiten Mal 2 Kilogramm transportiert zu haben (p. 821 Z. 105, p. 822 Z. 155), was er in der Schlusseinvernahme bestätigte (p. 899 Z. 566 ff.). Anfang oder Ende Januar 2017 habe er das zweite Mal Kokain in die Schweiz transportiert (p. 823 Z. 162 f.).