Die Vorinstanz erwog betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend was folgt (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4055 f.): Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. Er führte auf Vorhalt aber aus, dass es die Drogen von AE.________ gewesen seien. Sie hätten nur den Transport gemacht (p. 531 Z. 498). Er habe keine Kenntnis davon, dass damals Drogen transportiert worden seien (p. 531 Z. 509). Als Beweismittel liegen in erster Linie die Aussagen von D.___