Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung vorbrachte, die bei der Crédit Suisse betreffend D.________ edierten Kontoauszüge würden zeigen, dass er immer wieder Einzahlungen gemacht habe, was indiziere, dass er einen eigenen Drogenhandel betrieben habe, ist festzuhalten, dass aus einem Drogenhandel stammendes Geld gerichtsnotorisch nicht – und schon gar nicht unmittelbar «danach» – auf ein Bankkonto einbezahlt wird. Abgesehen davon belegen die edierten Kontoauszüge, dass im August 2016, nebst dem Lohn von D.________ am 3. August 2016, keinerlei andere Einzahlungen auf dessen Konto getätigt wurden (siehe edierte Akten D.________, PEN 20 288, Band V/X, pag. 1473 ff.).