Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz und kann sich den entsprechenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. D.________’ Aussagen sind entgegen der Ansicht der Verteidigung glaubhaft (siehe E. 12.3.1 oben) und er hat den Betäubungsmittelhandel – anders als die Verteidigung behauptete (vgl. pag. 4458) – nicht «in Eigenregie» betrieben, sondern vielmehr als Chauffeur für den Beschuldigten gearbeitet (siehe E. 12.4 oben).