Zudem erachtet das Gericht mit Blick auf die weiteren Anklagesachverhalte als erstellt, dass der Beschuldigte das Kokain in der Folge veräusserte. Auch wenn in Ziff. 1.1.1 nicht explizit aufgeführt, wurde doch gemäss Ziff. 1 und Ziff. 1.1 der Anklageschrift von der Veräusserung dieser 2 Kilogramm Kokain ausgegangen. Hinsichtlich des Verkaufspreises finden sich keine konkreten Angaben. In dubio ist gestützt auf die Audioaufnahme vom 30.08.2017 – wo der Beschuldigte sagte, dass es hier auf der Strasse für 45 verkauft werde, 40/45 Franken (p. 421) – von CHF 45.00 pro Gramm auszugehen, was einen Gesamtpreis von CHF 90’000.00 ergibt.