Bezüglich des Reinheitsgrad des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine forensisch-chemische Analyse vor. Gemäss Bundesgericht darf in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Solche Hinweise gibt es vorliegend nicht. Für die Bestimmung der mittleren Qualität ist die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (nachfolgend: SGRM) beizuziehen.