Betreffend den Erwerbspreis des Kokains liegt ein Gespräch des Beschuldigten mit «AS.________» aus der Audioüberwachung vom 30.08.2017 vor, wobei der Beschuldigte darin erklärte, dass die Leute, die gross einkaufen würden, dort wo er hingehe, dort wo er die Linie habe, es für € 27.00 kaufen würden (p. 421). Bei diesen € 27.00 muss es sich um den Grammpreis handeln. Das Gericht stellt bei dieser Drogenlieferung – wie grundsätzlich auch bei den weiteren Drogenlieferungen – mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf diesen Erwerbspreis ab.