Weiter führte D.________ in der Schlusseinvernahme aus, er glaube, es sei in Amsterdam gewesen (p. 898 Z. 539 f.). Der Beschuldigte habe ihm das Kokain gegeben und er habe es dann ins Auto hinein getan (p. 899 Z. 543). Er glaube, dass er dann zum Domizil des Beschuldigten gegangen sei (p. 899 Z. 546). Für die Reisen, bei welchen er Drogen transportiert habe, habe er CHF 2'500.00 erhalten, also die ersten beiden habe der Beschuldigte ihm bezahlt (p. 814 Z. 395 f.), was er in den Schlusseinvernahmen bestätigte (p. 899 Z. 559 ff., p. 956 Z. 1153 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen.