Die Vorinstanz hielt betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend Folgendes fest (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4053 f.): Dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten bestritten. Auf Vorhalt des Vorwurfs äusserte er aber in allgemeiner Weise, dass D.________ gekommen sei und sie dann die Drogen an ihre Besitzer verteilt hätten. Ob das ein Kilo oder zwei Kilo gewesen seien, das wisse er nicht und auch D.________ nicht (p. 529 Z. 420 ff.). Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen von D.__