1326 Z. 334). Der Beschuldigte habe ihm in Holland Leute vorgestellt, bei denen er (AE.________) Kokain gekauft habe. Anschliessend habe er das Kokain durch den Beschuldigten resp. durch dessen Chauffeur «D.________» in die Schweiz transportieren lassen, während er selber mit dem Beschuldigten in die Schweiz zurückgeflogen sei. Er habe den Beschuldigten für diese Transportdienste bezahlt, schliesslich habe weder der Beschuldigte für ihn noch er für diesen etwas gratis gemacht (zum Ganzen siehe auch S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4079 f.). Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte und AE.