Weiter musste D.________ alleine mit den Drogen in die Schweiz einreisen, während er selber zurückflog und dadurch das Risiko, mit dem Kokain erwischt zu werden, klar minimierte. Schliesslich belegen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch AE.________ glaubhafte Aussagen, dass der Beschuldigte den Drogenhandel betrieb und D.________ einzig sein «Chauffeur» war. Wie in Erwägung 12.3.2 dargetan wurde, schilderte AE.________ wiederholt überzeugend, er und der Beschuldigte hätten «ihre eigenen Sachen», «ihr eigenes Business» und ihre eigenen Kunden gehabt, wohingegen D.________ bloss der Fahrer des Beschuldigten gewesen sei (pag. 1326 Z. 334).