Der Beschuldigte war somit offensichtlich der Organisator und Koordinator des Drogenhandels. Davon zeugen nicht nur D.________’s Aussagen, sondern auch die vom Beschuldigten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen. So besass bzw. benutzte er, wie die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung zutreffend festhielt (vgl. pag. 4469), beispielweise diverse Mobiltelefone, die er immer wieder wechselte, um – wie E.________’s Tochter AG.________ glaubhaft ausführte – nicht abgehört zu werden (pag. 992 Z. 106 f.). Weiter musste D._____