Der Beschuldigte habe ihn für seine Chauffeurdienste bezahlt resp. hätte ihn für die letzten beiden Fahrten noch bezahlen müssen. Schliesslich erwähnte auch AE.________ glaubhaft, D.________ sei bloss der Fahrer des Beschuldigten gewesen und habe mit dem Ganzen nichts zu tun gehabt resp. von nichts gewusst (pag. 1326 Z. 310 ff.). In Würdigung dieser Umstände bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass D.________ entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen eigenen Drogenhandel betrieb, sondern «lediglich» der Chauffeur bzw. «Handlanger» des Beschuldigten war und in dessen Auftrag handelte. Der Beschuldigte war somit offensichtlich der Organisator und Koordinator des Drogenhandels.