64 in einem Nebenzimmer habe warten müssen. Bei der Hinfahrt nach Holland habe er jeweils Geld transportiert und bei der Rückfahrt Drogen. Er sei nur der Chauffeur gewesen und habe alles im Auftrag des Beschuldigten gemacht. Wenn sie von der Schweiz nach Holland gereist seien, sei der Beschuldigte immer dabei gewesen. Wenn er mit den Drogen in die Schweiz zurückgereist sei, sei der Beschuldigte jeweils zurückgeflogen, habe ihm wie erwähnt aber gesagt, wo er durchfahren müsse. Der Beschuldigte habe ihn für seine Chauffeurdienste bezahlt resp.