Die Verteidigung wandte in der Berufungsverhandlung ein, D.________ habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz und seiner Behauptung nicht «nur» als Chauffeur für den Beschuldigten gearbeitet, sondern den Betäubungsmittelhandel vielmehr selber betrieben (vgl. pag. 4455 f.). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Drogen gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ regelmässig mit dem Land Rover von Holland in die Schweiz transportiert wurden.