Er habe einen Fehler gemacht, den er aber nicht mehr machen werde. Er sei «nie so gross» im Geschäft gewesen und sei bereit zu helfen, dass die «Grossen» erwischt werden könnten (zum Ganzen pag. 1852 Z. 40 f.). Zusammengefasst passt das frühere Aussageverhalten des Beschuldigten zu demjenigen im vorliegenden Verfahren. Seine allgemeinen Aussagen zum Drogenhandel sind widersprüchlich, abstreitend, unlogisch und beschönigend. Sie erweisen sich damit als unglaubhaft. 12.4 Rollenverteilung Die Verteidigung wandte in der Berufungsverhandlung ein, D._____