Weiter behauptete er, er habe sich noch nie «irgendwie brutal» verhalten (pag. 4449 Z. 12) und die Vorstrafe in Frankreich rühre davon, dass er mit einem Algerier gereist sei, der Drogen dabeigehabt habe (pag. 4447 Z. 17 ff.). Betreffend das (unglaubhafte) Argument, er habe im Auftrag der Polizei gehandelt, kann schliesslich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 9 verwiesen werden. Ebenfalls exemplarisch für das Aussageverhalten des Beschuldigten ist die Disziplinarverfügung der JVA AR.________ vom 25. September