Diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, denen sich die Kammer integral anschliesst, bedürfen grundsätzlich keiner Ergänzungen. In der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache (pag. 4446 Z. 11 ff. und pag. 4449 Z. 36). Die Angaben, die er zu seiner Person machte, passen ausserdem zu seinem generellen Aussageverhalten. So äusserte er sich auch in der Berufungsverhandlung beschönigend, stellte sich als das Opfer hin und beschuldigte andere. Nicht er soll beispielsweise AE.________ bedroht haben, sondern umgekehrt (pag. 4448 Z. 38 ff.). Weiter behauptete er, er habe sich noch nie «irgendwie brutal» verhalten (pag.