62 habe (p. 2508 Z. 137 f.). Zudem delinquierte der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft, weil er E.________ von weiteren Aussagen abhalten wollte. U.a. gestützt darauf wurde er befristet von der persönlichen Teilnahme an den Einvernahmen von D.________ und E.________ ausgeschlossen (p. 3204 ff.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit grundsätzlich nicht abgestellt werden.