Gemäss Auswertung des Navigationsgeräts haben im Zeitraum von 2015 bis 2017 17 Fahrten nach Holland stattgefunden (vgl. p. 283, 298 f., 569). Zudem hat das GWK 9 Grenzübertritte mit dem Land Rover zwischen April und September 2017 festgestellt (vgl. p. 298). Es haben somit wohl noch mehr Fahrten stattgefunden, diese können aber dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden und wurden folglich auch nicht angeklagt. Die Auswertung des Navigationsgeräts zeigt aber, dass schon im Jahr 2015 Fahrten nach Holland stattgefunden haben (vgl. p. 298 f.), was nicht zu den Aussagen des Beschuldigten passt. Die Aussagen des Beschuldigten passen auch nicht zu den Aussagen von D.___