Der Beschuldigte sagte dann im Laufe des Verfahrens aus, dass D.________ vier Transporte gemacht habe, aber nicht in seinem Namen, D.________ habe gleich selber mit AE.________ und «AH.________» geschaut (p. 525 Z. 262 ff.). Der Beschuldigte gab die Transporte an sich also im Grundsatz selber zu. Seine Aussagen betreffend Rollenverteilung stimmen aber nicht mit den anderen Aussagen der involvierten Personen überein. So bestätigt auch die Audioüberwachung des Land Rover, dass der Beschuldigte der Organisator war (p. 417 ff.).